Abgrenzung Landwirtschaftliches Vermögen zum Grundvermögen – Zuordnung von Kleingartenflächen
Nicht nur die Zeiten ändern sich, auch die Rechtsprechung unterliegt einem Wandel. Ein Beispiel ist ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3246/13) zur Einheitsbewertung von Kleingartenland: Entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sollen Kleingartenflächen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern vielmehr dem Grundvermögen zugeordnet werden. Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die zeitliche Dauerhaftigkeit des Pachtschutzes, sondern auf den Hauptzweck der Nutzung an. Die Motivation der Kleingartenpächter ist, nicht nur in Berlin, sondern auch in anderen Bundesländern, in der Hauptsache die Suche nach Ruhe und Erholung. Die gärtnerische Produktion ist allenfalls ein untergeordneter Nebenzweck. Dazu kommt, dass die Kleingartennutzung heutzutage das Familieneinkommen nicht mehr aufbessert. Im Gegenteil: Ein Kleingarten ist vielmehr inzwischen ein Kostenfaktor.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: II R 28/17). Immerhin liegt die Zahl der Kleingärten in Deutschland bei knapp einer Million. Zwar ist die Zahl der Kleingartengrundstücke und damit der wirtschaftlichen Einheiten sehr viel kleiner, weil es für die grundsteuerliche Erfassung auf den Eigentümer ankommt und daher ganze Laubenkolonien bei der Einheitsbewertung oft nur ein Grundstück darstellen, wie hier. Die Grundsteuer wird jedoch in der Regel auf die Pächter umgelegt, sodass die Zahl der wirtschaftlich Betroffenen hoch ist. Der Grundsteuerhebesatz liegt in Berlin für land- und fortwirtschaftliche Betriebe bei 150 %, für Grundstücke bei 810 %, was von größerer Bedeutung ist als die umgekehrt unterschiedliche Steuermesszahl (§§ 14, 15 GrStG).