Feststellung von Liebhaberei: Finanzamt ist zeitlich gebunden
Anlass für ein Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az.: 7 K 288/16) war die Klage von Eheleuten, die seit 1998 Werbungskostenüberschüsse für eine Ferienwohnung geltend machten, die sie zeitweise vermieteten und auch selbst nutzten.
Das Finanzamt (FA) erkannte die negativen Einkünfte zunächst vorläufig an und führte aus, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschließend beurteilt werden könne. Trotz zwischenzeitlich erklärter positiver Einkünfte aus der Ferienwohnung erstellte das FA im Rahmen der Veranlagung für 2012 (!) eine Negativprognose und änderte die Steuerfestsetzungen der Jahre 1998 bis 2004. Das geht nicht, so die Richter. Wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist sei die Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht mehr möglich. Bei Bescheiden, die wegen der Frage der Liebhaberei vorläufig ergangen sind, sei die Ungewissheit beseitigt, wenn das Amt die für die Beurteilung der sog. Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen kenne. Der Umfang der Selbstnutzung einer Ferienwohnung führe nicht dazu, dass eine endgültige Veranlagung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die erst im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2012 erstellte Überschussprognose enthalte keine Berechnungsgrundlage, bei der im Rahmen der Veranlagung für 2010 noch eine Ungewissheit bestanden habe. Die Prognose hätte demnach bereits zwei Jahre früher erstellt werden können.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist könne nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden.