Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Entnahme
Die Wertermittlung des Finanzamtes für einen vor Jahren erfolgten Grundstückstausch seiner verstorbenen Frau war für den Wittwer und Alleinerben Grund zur Klage.
Die Verstorbene hatte bis zu ihrem Tod in 2010 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und erklärt. Bereits 1984 hatte sie ein Grundstück gegen ein Flurstück getauscht, hieraus aber keinen Gewinn erklärt und das Flurstück 2008 unentgeltlich auf den Sohn übertragen. Das Finanzamt sah darin eine Entnahme. Allerdings wurde der Entnahmegewinn nicht zutreffend ermittelt. Der Bundesfinanzhof urteilte (Az.: VI R 68/15): Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde. Der Steuerpflichtige ist in diesem Fall nicht so zu stellen, als habe er bei dem Grundstückstausch von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Auch aus einem früheren BFH-Urteil (Az.: IX R 62/96) ist kein allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer Einkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer Veräußerung oder Entnahme nicht erklärt haben, hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle so zu stellen sind, als habe es die Gewinnrealisierung nicht gegeben.