Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Abweichendes Wirtschaftsjahr bei LuF-Einkünften

Ein landwirtschaftliches Normalwirtschaftsjahr läuft bekanntermaßen vom 1.7. bis zum 30.6. Den Antrag auf Umstellung, also auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, lehnten sowohl das Finanzamt wie auch das Niedersächsische Finanzgericht ab (Az.: 2 K 86/17).

Die Klägerin betreibt einen als Einzelunternehmen geführten land- und forstwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb. Daneben betreibt sie mehrere Gewerbebetriebe (Spedition, Lohnunternehmen, Photovoltaikanlage, gewerbliche Vermietungen). Das Urteil: Bei Land- und Forstwirten ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres abschließend in § 8c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb kein Wahlrecht eröffnet.

Allerdings, so die Richter, besteht durchaus die Möglichkeit, das Wirtschaftsjahr der anderen gewerblichen Unternehmungen an das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr aus betriebswirtschaftlichen Gründen anzupassen.

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