GmbH-Anteile Verbilligte Überlassung als Arbeitslohn
Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.
In dem durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Az.: VI R 8/16) jedenfalls bejahten die Richter, dass die Y-GmbH dem Kläger mit der (verbilligten) Überlassung des Geschäftsanteils an der X-GmbH dem Grunde nach Arbeitslohn zugewandt hatte. Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil bestand indes nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung, also dem Preisnachlass. Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer und umgekehrt, handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Muss der Wert einer Beteiligung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten geschätzt werden, ohne dass das sog. Stuttgarter Verfahren* in Betracht kommt, hat das Finanzgericht (FG) regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einzuholen, wenn der Steuerpflichtige die Anteilsbewertung durch das Finanzamt bestreitet und die Behörde nicht ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Zu eben diesem Zweck hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.