Umsatzsteuer bei Sachleistung Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen
Die Besteuerung von Tauschumsätzen ist rechtens. Sie verstößt auch nicht gegen Unionsrecht; denn bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung per definitionem in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld er-bracht wird, handelt es sich unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen.
Die Bemessungsgrundlage von Tauschumsätzen indes ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht anhand objektiver Werte, sondern anhand subjektiver Werte zu bestimmen (Az.: XI R 21/16). Es handelt sich also um den Wert, den der Empfänger der Leistung, die er beziehen will, beimisst und den er aufzuwenden bereit ist.
Aus Vereinfachungsgründen kann zwar die anzusetzende Bemessungsgrundlage – nach Wahl des Unternehmers – aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (kurz: UStAE) geschätzt werden. Diese durch die Finanzverwaltung angebotene einheitliche Schätzung kann allerdings nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden.