Vom Nießbraucher getragene Erhaltungsaufwendungen – Kein Abzug nach dessen Tod
Wer als Vorbehaltsnießbraucher an Mietwohngrundstücken die Voraussetzungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, kann grundsätzlich alle damit in Zusammenhang stehenden selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall (Az.: IX R 22/17) hatte die Mutter als Nießbraucherin größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt. Durch ihren Tod innerhalb des Verteilungszeitraums indes erlosch der Nießbrauch mit der Folge, dass der Erbe den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen konnte.