Wärmelieferung an nahestehende Personen – Bestimmung der Mindestbemessungsgrundlage
Die Betreiberin eines Blockheizkraftwerks versorgte neben weiteren Abnehmern auch gemeindeeigene Einrichtungen (Feuerwehr, Freibad, Schule) mit Wärme. Die Entgelte berechnete sie einheitlich – also sowohl gegenüber ihrer Gesellschafterin als auch gegenüber den von ihr belieferten fremden Dritten – nach einer Preisliste, welche die Preise nach dem jeweiligen Verbrauch staffelte. Laut Finanzamt aber sollte sie die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz – die Selbstkosten – ansetzen. Der vom Prüfer berechnete Ansatz dafür ergab einen um 59.946 Euro erhöhten Betrag. Mit der Mindestbemessungsgrundlage wollte der Prüfer sicherstellen, dass Umsätze, die zu einem unangemessen niedrigen Entgelt ausgeführt werden, umsatzsteuerlich genauso belastet werden wie eine unentgeltliche Leistung. Die Klägerin meinte hingegen, die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage sei auf den Marktwert begrenzt.
Das angerufene Niedersächsische Finanzgericht gab der Klägerin Recht (Az.: 11 K 276/17): Werden neben einer nahestehenden Person in nicht unerheblichem Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt mit Wärme beliefert, ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG gedeckt.
Deshalb ist für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.