Zuordnung von Schuldzinsen zu Gebäudeteilen
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg war die Höhe der Werbungskosten, insbesondere der Zinsen, bei den Einkünften aus der Vermietung von zwei Eigentumswohnungen streitig (Az.: 2 K 196/16). Vorausgeschickt werden muss, dass zunächst drei Wohnungen errichtet, eine davon aber veräußert worden war. Finanzierung und Bezahlung erfolgten indes über ein einheitliches Baukonto jeweils in einem Betrag. Eine Aufteilung auf die verbliebenen und die verkaufte Einheit erfolgte nicht. Das Finanzamt lehnte den vollen Abzug der Darlehenszinsen ab, da eine Wohnung bereits während der Bauphase veräußert worden war.
Unterschiedliche Sachverhalte sollten in jedem Einzelfall sauber getrennt und mit klaren Belegen dokumentiert werden.