Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Das Verpächterwahlrecht Die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben (im Sinne einer Betriebsaufgabe). Denn der Grund und Boden ist für die Betriebsfortführung nun einmal unerlässlich. Die bloße Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs führt demgegenüber nicht zu einer Betriebsaufgabe. Das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder parzellenweise verpachtet, kann der Verpächter bei Einstellung der werbenden Tätigkeit wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt, oder ob er den Betrieb während der Verpachtung in anderer Form fortführen will. Bei dieser Option spricht man vom Verpächterwahlrecht. Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist.

Jetzt aber zur Vorgeschichte und Entscheidung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Falles (Az.: VI R 66/15): Die Großeltern des Klägers waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den sie in den 50er Jahren teilweise auf eine ihrer Töchter übertrugen. Die andere wurde „ausgezahlt“. Die Eltern behielten einige Grundstücke: Grünflächen, Ackerland und Wald. Die erbende Tochter bewirtschaftete den landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Erträgnisse den Eltern zum Lebensunterhalt dienten.

Später setzte die Mutter, inzwischen verwitwet, testamentarisch ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Zur Erbmasse zählten u. a. jeweils zwei Teilflächen des später streitbefindlichen Grundstücks 11. Eine der Schwestern starb, ihr Sohn, der jetzige Kläger, war ihr Alleinerbe. In der Folgezeit wurde das Grundstück in zwei Teile zerlegt. Das Flurstück 11/4 gehörte jetzt alleine dem Sohn. 13 Jahre später wurde es in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen. Der Sohn erhielt sechs Bauplätze zu Alleineigentum sowie Miteigentumsanteile an Ausgleichsflächen sowie zum Ausgleich der Minderzuweisung eine Barabfindung.

Jetzt kommt das Finanzamt (FA) ins Spiel: Die Behörde erließ einen Bescheid, in dem sie neben (geringen) laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Veräußerungsgewinne in Höhe von fast 500.000 DM festsetzte. Das Flurstück 11/4 wurde als verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb dargestellt. Im Untergang des Flurstücks und der Zuteilung der Bauplätze sah das FA eine Zwangsbetriebsaufgabe.

Die Wehrhaftigkeit des Erben hat sich in diesem Fall gelohnt: Die BFH-Richter entschieden, dass weder das umstrittene Flurstück land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen des Klägers darstellte noch die im Umlegungsverfahren erhaltenen Grundstücke als Betriebsvermögen zu qualifizieren waren. Mit der Übertragung der beiden letzten Grundstücke durch Zerlegung wurde der landwirtschaftliche Betrieb der Erbengemeinschaft als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst. Denn mit der vollständigen Übertragung des Grund und Bodens war der landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb der Erbengemeinschaft seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben, die Grundstücke damit auch ihrer Eigenschaft als Betriebsvermögen. Damit gab es keine Rechtsgrundlage, das Flurstück 11/4 als Betriebsvermögen des Klägers zu behandeln. Deswegen bestand weder ein Verpächterwahlrecht noch durften anderweitige Erwägungen im Zusammenhang mit der Realteilung zur Annahme von Betriebsvermögen führen.

 

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