Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen
Ob ein Vorsteuerabzug aus einer bezogenen (Gebäude-)Abriss- und Entsorgungsleistung geltend gemacht werden kann oder nicht, hängt von den Ausgangsumsätzen und der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes ab.
Der Abzug kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Gebäude zuvor zwar umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, der Steuerpflichtige jedoch nicht belegen kann, dass er künftig der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze ausführen wird. Umsatzsteuerfreie Umsätze nach dem Abriss jedenfalls berechtigen nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az.: 4 K 10124/16) nicht zum Vorsteuerabzug.