Umsatzsteuer Kein ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel
Welcher Steuersatz ist für die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden?
Mit dieser Frage hatte sich in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen (Az.: VII R 47/17): Aus dem bei Waldarbeiten angefallenem Holz stellte eine Unternehmerin sog. Holzhackschnitzel als Brennstoff für Heizungen her. Sie berechnete die Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Satz, das Finanzamt hingegen bestand auf der Anwendung des Regelsteuersatzes. Der BFH stimmte zu: Selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden, unterliegt ihre Lieferung deshalb gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Auch EU-rechtlich sind ermäßigte Steuersätze auf Holz in jeglicher Form nicht anwendbar (Art. 98 Abs. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie).