Verlust bei Veräußerung von Anteilen einer landwirtschaftlichen Genossenschaft
Die Höhe eines Verlustes aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft war Streitgegenstand in einem Verfahren vor dem Thüringer Finanzgericht (Az.: 4 K 791/16). Ungewöhnlich in diesem Fall: Der Kläger war bereits zu Zeiten der DDR an der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) beteiligt. 1991 beschlossen die LPG-Mitglieder die Umwandlung in eine Agrargenossenschaft A. eG. Die Klage hatte teilweise Erfolg, allerdings wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn der Kläger hat in den Folgejahren bereits erneut alte Genossenschaftsanteile mit erheblichem Verlust veräußert. Zudem ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte viele landwirtschaftliche Genossenschaften vertritt und dies möglicherweise auch außerhalb Thüringens möglich ist. Durch eine höchstrichterliche Überprüfung soll sichergestellt werden, dass entsprechende Vorgänge mit nicht unerheblichen Steuerauswirkungen von allen Finanzämtern – vor allem in den neuen Bundesländern – steuerlich gleichmäßig und richtig behandelt werden. Dem Bundesfinanzhof liegt im Revisionsverfahren (Az.: IX R 5/18) folgende Fragestellung vor: „Veräußerung von Anteilen, die ein Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) bereits vor der Umwandlung hin zu einer eingetragenen Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz besaß – Führen diese (Alt-)Anteile zu besonderen Anschaffungskosten nach den Ermittlungsgrundsätzen des DM-Bilanzgesetzes oder nach den tatsächlich geleisteten Aufwendungen auf der Grundlage des § 255 Abs. 1 HGB?“