Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen
Europarechtliche Vorgaben müssen im Hotelgewerbe nicht zwingend umgesetzt werden. Das ist grob vereinfacht das Fazit, das aus einem vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg verhandelten Fall (Az.: 7 K 7314/16) gezogen werden kann. Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich entschieden, dass für eine einheitliche Leistung nur ein Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist. Ein Widerspruch zur gelebten Praxis im Hotelgewerbe und dem Aufteilungsgebot der deutschen Finanzverwaltung. Denn das Frühstück ist eine Nebenleistung der Beherbergungsleistung.
Es bleibt also dabei: Ermäßigter Steuersatz für die Übernachtungsleistung, Regelsteuersatz für das Frühstück.