Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Waldgebiet
Mit der Frage, ob Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Wald als Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe oder nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind, musste sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt befassen (Az.: 6 K 604/15).
Geklagt hatten die Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Eheleute, eine GbR, sind Eigentümer von insgesamt 21 Flurstücken mit einer Größe von 2,10 a bis 2,699 ha.
Die größere Entfernung der Waldstücke von Firmensitz und Wohnort (teilweise mehr als 500 Kilometer) waren bei der Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Forstflächen sich auf einem weitläufigen, nicht zusammenhängenden Gebiet befanden, da insoweit eine gemeinsame Bewirtschaftung und Verwaltung möglich war und seit Jahren erfolgte.
Die Entscheidung der Richter: Die Fahrtkosten waren in voller Höhe nach Reisekostengrundsätzen als Betriebsausgaben abziehbar.