(Elektro-)Fahrräder Steuerliche Behandlung bei der Überlassung
Zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern gibt es einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (Gz.: 3-S233.4/187) und gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden sind.
Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad überlassen, gilt grundsätzlich die sog. 1-%-Regelung.
Erfolgt die Überlassung erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, gibt es einen 50-%-Vorteil: Der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) von 1 % auf die Hälfte(!) der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, ist unerheblich.
Wie in Fällen des Wechsels eines Nutzungsberechtigten und bei Überlassung von Rädern an fremde Dritte sowie bei den als Kraftfahrzeuge einzuordnenden Rädern zu verfahren ist, weiß Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle.