Grundbesitzwert Nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem LuF-Betrieb gehörende Grundstücke
Der Leitsatz einer Bundesfinanzhof-Entscheidung (Az.: II R 9/16) zeigt bereits den positiven Ausgang des Verfahrens auf:
„Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.“
Im Streitfall hatte der Erbe den Grund und Boden ca. sechs Monate nach dem Bewertungsstichtag veräußert und den Erlös nicht wieder in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb investiert. Die Grundstücke waren daher grundsätzlich mit dem Liquidationswert zu bewerten. Dieser betrug wie vom Finanzamt zuletzt festgestellt 191.952 Euro. Der Kläger indes konnte einen niedrigeren gemeinen Wert in Höhe von 123.840 Euro nachweisen. Der erzielte Kaufpreis war nach den Feststellungen des Finanzgerichts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Grundsätzen der Preisbildung durch Angebot und Nachfrage zustande gekommen.