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Rückgängigmachung eines IAB

In einem vorläufig noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 3 K 1658/18), dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) auch bei Anschaffung bzw. Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts, aber unterbliebener Hinzurechnung, rückgängig gemacht werden kann.

Maßgebend für den Richterspruch ist § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008: Danach ist der Abzug eines IAB nach Absatz 1 rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Dies gilt gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 – als eigenständiger Änderungsvorschrift – auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist, wobei die Festsetzungsfrist insoweit nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Der Kläger hatte für das Jahr 2008 einen IAB in Höhe von 12.491 Euro in Anspruch genommen, den er bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr 2008 folgenden Wirtschaftsjahres nicht hinzugerechnet hatte.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az.: X R 11/19), da die Rechtsfrage für Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung aber unterblieben ist, bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

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