Sargträger als Arbeitnehmer
Ein Arbeitsverhältnis der Stadt mit Sargträgern liegt dann nicht vor, wenn die Hinterbliebenen ein Vertragsverhältnis mit den Sargträgern eingehen – so das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 14 K 49/16). Der Lohnsteuernachforderungsbescheid war rechtswidrig.
Aus den Urteilsgründen: „Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte dahingehend, dass die Sargträger in der Gestaltung ihrer Arbeit weisungsabhängig waren. Zwar bestanden gewisse Vorgaben, z.B. hinsichtlich der (dunklen) Kleidung. Die Sargträger schulden bzw. der Sargträgercorps schuldet indes letztlich einen Arbeitserfolg (§ 631 BGB), namentlich eine Bestattung bzw. Überführung, und nicht lediglich die Arbeitskraft wie bei einem Dienstvertrag (§ 611 BGB) … Zwar entfalten die Sargträger keine nennenswerten Initiativrechte, da der jeweilige Auftrag über das Sargträgercorps an sie herangetragen wurde. Jedoch hatten sie es in ihrer Hand, den Auftrag anzunehmen. Diese Entscheidungsfreiheit ist einem Arbeitnehmer fremd … Unter Würdigung der Gesamtheit dieser Umstände kommt der Senat insgesamt zu dem Schluss, dass im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Typusbegriff des Arbeitnehmers im Hinblick auf die jeweiligen Sargträger nicht erfüllt ist.“