Grunderwerbsteuer bei Flächenkauf durch forstwirtschaftlichen Betrieb
Ein Land- und Forstwirt erwarb zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebes verschiedene Waldflächen. Der Gesamtkaufpreis wurde aufgeteilt auf die erworbenen Flurstücke und für jedes Flurstück in einen Anteil für den Boden und den Aufwuchs. Im Grunderwerbsteuerbescheid setzte das Finanzamt aber als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs fest. Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg (Az.: 7 K 3217/18 GE): Als Gegenleistung können nur die Anteile für den Grund und Boden berücksichtigt werden.