Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Nachträgliches Bekanntwerden „neuer Tatsachen“ Der maßgebliche Zeitpunkt

Nach der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Änderung der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung. Maßgebender Zeitpunkt, ob Tatsachen „nachträglich“ bekannt werden, ist der Erlass des Bescheides. Sind Tatsachen oder Beweismittel zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, ist die Aufhebung oder Änderung nicht möglich. So war auch der vor dem Finanzgericht Köln ausgetragene Streitfall (Az.: 3 K 1471/16) gelagert: Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hatte die nutzbaren Flächen nach und nach veräußert. Die Gebäude auf der Hofstelle riss er ab und errichtete Gebäude mit Wohnungen zur kurzfristigen Beherbergung ungarischer Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass der Betrieb zunächst zum Ruhen gebracht und dann in einen Gewerbebetrieb umgewandelt worden sei. Die Berechtigung zur Durchschnittssatzbesteuerung sei entfallen, die Umsätze müssten der Regelbesteuerung unterworfen werden. Das Finanzamt hatte den Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides allerdings zu einem Zeitpunkt abgelehnt, zu dem die Umsatzsteuererklärung des Landwirts bereits bekannt war. Eine Änderung war demzufolge nicht mehr möglich.

zurück zur Übersicht