Versandpauschale für Sachbezug – In die Freigrenze von 44 Euro einrechnen?
Eine Speditionsfirma gewährte ihren Mitarbeitern Sachprämien in Form von Unterhaltungselektronik, Werkzeugen, Kosmetik, Bekleidung, Lebensmitteln und Haushaltsgeräten. Hierzu bediente sie sich eines Versandunternehmens. Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette eines Online-Anbieters einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte die Firma die Ware bei dem Online-Versender; der Firma wurden die Sachbezüge in Rechnung gestellt. Nach dem Ausgleich der Rechnung durch die bestellende Firma bezog der Online-Anbieter die Waren von seinen Lieferanten und versandte sie an den jeweiligen prämienberechtigten Mitarbeiter oder händigte die Waren zur Verteilung im Betrieb aus.
Der in Rechnung gestellte Bruttobetrag der Sachbezüge einschließlich Umsatzsteuer betrug regelmäßig 43,99 Euro. Darüber hinaus fiel in der Regel für jede Bestellung eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 Euro an, die von der Speditionsfirma beglichen wurde. Lohnsteuer hierfür erhob das Unternehmen von seinen Arbeitnehmern nicht. Auch die sog. Handlingspauschale wurde nicht lohnversteuert. Letzterem widersprach der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 32/16).
Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist, wie alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis i. S. des EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der von Letztverbrauchern für gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen.