Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Betrieb einer Biogasanlage
In einem vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Fall (Az.: 15 K 102/16 U) ging es um die Frage, ob gegenüber dem eine Biogasanlage betreibenden Komplementär der Gesellschaft eine Entsorgungsleistung durch die Abholung von Gärresten erbracht wurde.
Die Klägerin bewirtschaftete die landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Gesellschafter und veräußerte Mais an einen von ihnen, der den Mais als Rohstoff für den Betrieb seiner Biogasanlage verwendete. Nach der Vergärung in der Biogasanlage bezog die Klägerin den Gärrest und brachte diesen als Dünger auf den bewirtschafteten Flächen aus. Das Finanzamt sah darin eine steuerbare Entsorgungsleistung. Die schriftlich niedergelegten Verträge indes wiesen aus, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet hatte, anfallendes Gärrest-Substrat kostenfrei ab Gärrestlager des Auftraggebers abzuholen.
Das Gericht erkannte darin keine dem Regelsteuersatz unterliegende Entsorgungsleistung, sondern die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse