Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Fälligkeit einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe

Um die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung ging es vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 3 K 2040/18 E). Eine – aufgrund Dauerfristverlängerung – am 10.2.2016 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 wurde am 6.1.2016 bezahlt und für die Gewinnermittlung 2015 erfasst. Die durch das Finanzamt veranlasste Gewinnerhöhung für das Jahr 2015 wurde rückgängig gemacht; denn Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

Die streitgegenständliche Vorauszahlung für Dezember 2015 war tatsächlich wirtschaftlich dem Kalenderjahr 2015 zuzuordnen. Sie beruhte auf Leistungen, die der Kläger im Jahr 2015 erbracht hatte, bzw. auf Zahlungen, die er im Jahr 2015 erhalten hatte. Sie war am 6.1.2016, mithin innerhalb kurzer Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres 2015 gezahlt worden. Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr 2015 scheiterte nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge der nach § 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) gewährten Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2016 und damit außerhalb der „kurzen Zeit“ i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG (Vereinnahmung und Verausgabung) eintrat.

zurück zur Übersicht