Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Werbung auf privaten Fahrzeugen – Arbeitslohn?

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster (Az.: 1 K 3320/18 L) entschieden.

Betriebliche Gründe vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 20/20).

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