Asphaltierung einer Hoffläche Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand
Aufwendungen für die Hofbefestigung eines landwirtschaftlichen Betriebs waren Anlass für ein Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az.: 13 K 3039/16 E).
Die 689 m² große Hof-Freifläche lag zwischen mehreren Wirtschaftsgebäuden. Die Asphaltdecke hatte Risse und Löcher, die Oberfläche war uneben. An mehreren Stellen hatte sich Schotter angesammelt, und bei Regen bildeten sich Pfützen. Der Landwirt machte in seiner Gewinn- und Verlustrechnung die Handwerkerkosten für die Hofbefestigung als Betriebsausgaben geltend.
Zwei Jahre später wurde der Betrieb geprüft. Das Finanzamt gelangte zu folgenden Ergebnissen: Die Aufwendungen für die Hofbefestigung dürfen nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt werden, sondern sind stattdessen als aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit einer Nutzungsdauer von 19 Jahren anzusehen. Denn die Kosten in Höhe von 28.095,- € (netto) für die 689 m² große Fläche sind typisch für die Herstellung einer neuen Hoffläche. Eingetreten ist dadurch eine Substanzvermehrung. Eine bloße Instandsetzung scheidet somit aus. Durch Art und Umfang der Baumaßnahmen wurde die bisherige Hofbefestigung beseitigt und durch eine neue ersetzt. Dabei seien die üblichen technischen Regeln beachtet worden, wonach eine fertig verlegte Fläche mit Betonpflastersteinen einen Aufbau von ca. 50 bis 55 cm aufweist (10 cm Betonsteinpflaster, 5 cm Feinkies, 35 bis 40 cm Schotter). Zudem ist der neu erstellte Teil der Hofbefestigung der wesentliche und prägende Teil im Bereich der Betriebsgebäude. Die nicht erneuerte restliche Hofbefestigung ist nur von untergeordneter Bedeutung. Die Konsequenz: Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft muss um die nicht anerkannten Betriebsausgaben erhöht und um Absetzungen für Abnutzung (AfA) vermindert werden. (Auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfiel lediglich eine AfA in Höhe von 121 €.)
Der Landwirt hielt dagegen, Recht bekam er indes nicht: Eine Hofbefestigung ist mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und steht grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Betriebsgebäude. Sie dient zusammen mit der Straßenzufahrt dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen. Die Hofbefestigung ist damit ein selbstständiges, unbewegliches Wirtschaftsgut. Die Annahme von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben rechtfertigt sich auch nicht durch den Umstand, dass die gesamte Hoffläche 1.681 m² betrage und hiervon lediglich 689 m² instandgesetzt worden seien. Herstellungskosten liegen auch dann vor, wenn diese nur in Bezug auf einen Teil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes anfallen.
Im Streitfall handelt es sich um Herstellungskosten in Gestalt einer „Erweiterung“. Unter diesem Gesichtspunkt sind (nachträgliche) Herstellungskosten auch gegeben, wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt werden, also eine Substanzmehrung eintritt. Ausweislich der Rechnung entsprach das neu eingebaute Material einem Neubau, während früheres Baumaterial nicht entsorgt werden musste. Der Gebrauchswert der Hofbefestigung wurde durch die Baumaßnahme angehoben und damit eine wesentliche Verbesserung erreicht.