Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten

Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende „unangemessene rechtliche Gestaltung“ vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen.

Das gilt auch im Falle eines Landwirtsehepaares als Kläger und Revisionskläger im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: X R 21-22/17). Für einen Teil ihrer Grundstücke hatte die Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellt. Zum Zwecke der Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels in eigener Person beabsichtigte der Kläger zunächst, die beiden betroffenen Grundstücke an eine von ihm beherrschte – eigens hierfür gegründete – Personengesellschaft zu veräußern, die dann die Aufgabe übernehmen sollte, die Grundstücke zu erschließen, zu parzellieren und zu verkaufen. Über eine verbindliche Auskunft wollte sich der Kläger rechtlich absichern. Diese fiel aber nicht zu seinen Gunsten aus. Deshalb verkaufte er die Grundstücke an seine Ehefrau, die sie dann weiterveräußern sollte.  Ob letztendlich die Gewinne aus der Baulandvermarktung – wie vom Finanzamt angenommen – einkommen- und gewerbesteuerlich trotz zivilrechtlich wirksamer Übertragung der Grundstücke dem Kläger zuzurechnen sind, muss jetzt in einem zweiten Rechtsgang erneut entschieden werden.

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