Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung trotz durchgeführter Investition
Die Rechtsfrage der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) in Fällen, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung aber unterblieben ist, wurde in einem Revisionsverfahren höchstrichterlich entschieden (Az.: X R 11/19).
Der IAB kann rückgängig gemacht werden! Entscheidend hierfür ist § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG (Fassung von 2008): Danach ist der Abzug eines IAB nach Abs. 1 rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Abs. 2 hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.