Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Arbeitszimmer im Betriebsvermögen Behandlung nicht abziehbarer AfA bei der Entnahme

Wird eine selbstständige Tätigkeit aufgegeben und gehört ein bis dahin betrieblich genutztes Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen, folgt daraus die steuerpflichtige Entnahme des Arbeitszimmers.

War das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der (nunmehr beendeten) Tätigkeit, konnten die angefallenen Raumkosten einschließlich AfA nur bis zur Höhe von 1.250 € steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Folge dieser Abzugsbeschränkung: Oft blieb ein Teil der Arbeitszimmerkosten steuerlich außen vor, verpuffte also ungenutzt.

Die Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen erfolgt zum Marktwert. Dieser wird um den zum Zeitpunkt der Entnahme noch vorhandenen Buchwert gemindert. Ein dann noch verbleibender positiver Wert ist zu versteuern.

Der Buchwert liegt oft deutlich unter dem Entnahmewert, denn Wertsteigerungen der Immobilie in der Vergangenheit haben den Buchwert nicht erhöht. Stattdessen hat sich dieser sogar im Laufe der Zeit durch die Gebäudeabschreibung verringert. Infolgedessen haben sich über die Jahre stille Reserven gebildet, die durch die Entnahme aufgedeckt werden und zu versteuern sind.

Interessant ist die Frage, ob sich die aufgrund der gesetzlichen Beschränkung des Ausgabenabzugs beim Arbeitszimmer in der Vergangenheit steuerlich unberücksichtigt gebliebenen Abschreibungsbeträge bei der Ermittlung des Entnahmewerts zum Vorteil eines Selbstständigen auswirken können.

Der BFH hat diesbezüglich nun für Klarheit gesorgt und festgestellt: Bei der Berechnung des Gewinns infolge der Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit ist der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für den Arbeitsraum während der Ausübung der Tätigkeit der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den in der Vergangenheit nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).

Dem Rechtsstreit lag die Betriebsaufgabe eines Selbstständigen zugrunde, was die Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen zur Folge hatte. Dadurch wurden stille Reserven aufgedeckt, die zu versteuern waren. Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige und beantragte eine Gewinnminderung in Höhe des in der Vergangenheit nicht abzugsfähigen Teils der Abschreibung (AfA).

Im Revisionsverfahren stellte der BFH unter anderem fest: Das Einkommensteuergesetz begrenzt zwar die abziehbaren Betriebsausgaben, setzt aber nicht die übrigen Regeln der Bewertung und Abschreibung für die betroffenen Wirtschaftsgüter außer Kraft. Mangels Rechtsgrundlage kann die bis zur Entnahme des Raumes nicht abziehbare AfA bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nicht berücksichtigt werden. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt nicht nur für die Feststellung des laufenden Gewinns, sondern ist auch bei der Ermittlung eines Veräußerungs-, Aufgabe- oder Entnahmegewinns zu beachten und muss sich damit im Totalgewinn widerspiegeln.

Das außer Acht lassen der nicht abziehbaren AfA bei der Berechnung des Aufgabegewinns verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wird im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.

 

 

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