Einkommensteuererklärung eines Selbstständigen: Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind verpflichtet, dem Finanzamt ihre Einkommensteuererklärung digital, also per Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten berechtigt, auf die digitale Übermittlung zu verzichten. Fehlende Technik begründet allerdings für sich noch keinen Befreiungsanspruch.
Der BFH hat unlängst zwei Urteile veröffentlicht, in denen es um die Frage geht, wann von einer unbilligen Härte aufgrund der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen und der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen ist. Im ersten Rechtsstreit wies der BFH die Rechtssache an die Vorinstanz zur Prüfung der im Streitjahr erzielten gewerblichen Einkünfte eines selbstständigen Zeitungszustellers zurück. Sollte sich herausstellen, dass diese ähnlich hoch wie in den Vorjahren waren (lediglich rund 3.000 €), sind nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen für eine Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht erfüllt, weil es einem Selbstständigen bei solch niedrigen Einkünften nicht zugemutet werden könne, sich die für eine elektronische Übermittlung notwendige technische Ausstattung (Internetanschluss, Hardware) anzuschaffen (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/17). Im zweiten Rechtsstreit sprach sich der BFH für eine Befreiung aus, da die Höhe der selbstständigen Einkünfte eines Physiotherapeuten (rund 14.000 €) die Schaffung der technischen Voraussetzungen (Internetanschluss, Hardware) wirtschaftlich nicht rechtfertigte (Urteil vom 16.6.2020, VIII 29/19). In beiden Entscheidungen wies der BFH darauf hin, dass eine Befreiung für zukünftige Veranlagungszeiträume nicht zulässig sei.