Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Umsatzsteuer bei Verpachtung von Flächen an einen pauschalierenden Landwirt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den umsatzsteuerlichen Folgen bei der Verpachtung an Pauschallandwirte geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert (BMF-Schreiben vom 6.11.2020).

Im Jahr 2018 entschied der BFH, dass ein Unternehmer, der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der bei der Besteuerung seiner Umsätze auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG zurückgreift, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann (V R 35/17). Der BFH widersprach damit ausdrücklich der damals in Abschnitt 9.2 Abs. 2 UStAE festgehaltenen Verwaltungsauffassung.

Das Finanzministerium hat sich nun der Meinung des BFH angeschlossen und den Anwendungserlass dementsprechend geändert. Abschnitt 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStAE lautet nun sinngemäß: Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht zulässig, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet, für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet, oder der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG versteuert. Gleiches gilt, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist.

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze, die vor dem 1.1.2020 bewirkt wurden, die Vorgaben des BMF-Schreibens nicht berücksichtigt werden.

 

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