Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Teilzeitbeschäftigung des Ehepartners: Voraussetzungen für die steuerliche An-erkennung

Bei gegenseitigen Verträgen sind die zivilrechtlichen Vereinbarungen grundsätzlich auch für die Besteuerung maßgebend. So sind denn auch Lohnzahlungen an einen mitarbeitenden Ehepartner/Angehörigen als Werbungskosten abziehbar, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Unabdingbar ist erstens ein wirksamer Arbeitsvertrag, der inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich). Zweitens muss die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werden. Und drittens muss auch der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllen. Mögliche Unklarheiten hinsichtlich der genauen Lage der Arbeitszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung sind zum Beispiel dann steuerlich unschädlich, wenn a) die konkrete Arbeitszeit von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und b) wenn sie auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind. Aufzeichnungen zur Arbeitszeit, zum Beispiel Stundenzettel, dienen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich (Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).

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