Wohncontainervermietung an Erntehelfer Mieteinnahmen unterliegen dem ermäßigten USt-Satz
Ein Unternehmer betrieb eine Landwirtschaft mit den Schwerpunkten Spargel- und Beerenanbau. Versteuert wurden die landwirtschaftlichen Umsätze nach Durchschnittssätzen.
Der Landwirt beschäftigte rund 100 Erntehelfer und vermietete an diese Wohncontainer, die sich auf seinem Betriebsgelände befanden. Die Container wurden ausschließlich für die Unterbringung der Erntehelfer genutzt. Eine feste Verbindung mit dem Boden gab es nicht, die Container standen auf Sockeln aus Stein und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Ein Teil der Unterkünfte war Eigentum des Landwirts und befand sich dauerhaft auf dem Betriebsgelände. Ein anderer Teil war vom Unternehmer angemietet und nur während der Saison bei ihm aufgestellt. Die Wohncontainer wurden den Erntehelfern auf Basis von „Leistungsverträgen“ überlassen. Die Miete war dort kalendertäglich vereinbart. Die maximale Mietzeit betrug drei Monate. Der Unternehmer unterwarf die Mieteinnahmen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Es kam zu einer Außenprüfung des Finanzamtes und infolgedessen zu einer Nachversteuerung von Umsätzen. Denn das Finanzamt besteuerte die Mieteinnahmen mit dem regulären Umsatzsteuersatz, da die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück aufwiesen. Gegen diese Entscheidung klagte der Landwirt vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg – und das mit Erfolg. In seiner Begründung verwies das Gericht auf § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, wonach die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Bezogen auf den Sachverhalt im konkreten Fall führte es dann aus: Bei den Räumlichkeiten in den Wohncontainern handelt es sich um Wohn- und Schlafräume im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Und solche Räume müssen – anders als vom Finanzamt angenommen – auch nicht zwingend in Gebäuden liegen (Urteil vom 7.4.2020, 1 K 2819/19).