Zusatzleistungen an Hotelgäste Sind Frühstück und Parken ermäßigt zu besteuern?
Mit der Frage, wie die von einem Hotel angebotenen Zusatzleistungen „Frühstück“ und „Parkplatzüberlassung“ umsatzsteuerlich zu behandeln sind, hat sich das Sächsische Finanzgericht befasst.
Können die Hotelgäste wählen, eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu buchen und erhalten sie bei Verzicht auf die morgendliche Mahlzeit eine Erstattung, so ist das Frühstück eine dem Regelsteuersatz unterliegende selbstständige Leistung (Urteil vom 23.9.2020, 2 K 352/20). Gleiches gilt, wenn das Frühstück eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung Zimmervermietung darstellen würde. Auch das Überlassen von Parkplätzen an Hotelgäste ist eine selbstständige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Muss der Gast für die Parkplatzüberlassung kein gesondertes Entgelt entrichten, ist dessen Höhe zu schätzen.
Im Übrigen sind, so das Gericht, die Regelungen der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nur ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Die Steuerermäßigung kann von den einzelnen Mitgliedstaaten auf alle, einige oder auch auf gar keine Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewendet werden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da es zu den entschiedenen Rechtsfragen bisher kein höchstrichterliches Urteil gibt (Az. des BFH: XI R 34/20).