Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Covid 19: Steuerliche Behandlung der Ausgaben für Masken und Selbsttests

Die OFD Frankfurt/Main schafft mit ihrer Verfügung zur Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von (Atem-)Schutzmasken und Antigen-Selbsttests Klarheit hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung bei Arbeitnehmern und -gebern (Verfügung vom 23. Juni 2021, OFD Frankfurt S 2500 A-213-St 214).

Bei Arbeitnehmern sind die Aufwendungen für medizinische Masken, die Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bieten, sowie für Antigen Schnelltests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung mit dem Virus regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei den Ausgaben für Masken handelt es sich mangels Erwähnung im §10 EStG nicht um Sonderausgaben. Auch außergewöhnliche Belastungen scheiden aus, da solche nur bei einer besonderen Betroffenheit Einzelner vorliegen. Die Maskenpflicht in der Pandemie trifft aber alle gleichermaßen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die Masken aus beruflichen Gründen erworben haben, weil zum Beispiel der Arbeitgeber sie dazu verpflichtet hat. In diesen Fällen ist der Weg zum Werbungskostenabzug frei.

Viele Arbeitgeber sind aufgrund länderspezifischer Verordnungen verpflichtet, ihren Beschäftigten Masken, Schnelltests oder die Kostenübernahme für POC Antigen oder PCR Tests anzubieten, damit diese ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. In diesen Fällen können Arbeitgeber die ihnen entstandenen Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend machen, da die Anschaffung im eigenbetrieblichen Interesse erfolgte.

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