Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Kalamitätsnutzungen

Steuervergünstigung ist an Voraussetzungen geknüpft

Für außerordentliche Holznutzungen infolge höherer Gewalt – zum Beispiel nach Windbruch oder Insektenfraß – sieht das Einkommensteuergesetz eine Steuerbegünstigung vor (§ 34b EStG).

In einem Rechtsstreit über die steuerlich anzuerkennenden Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) musste sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung erfüllt wurden (Urteil vom 20.5.2021, 11 K 237/19).

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung nach § 34b EStG Folgendes zu beachten: Nach Feststellung des Schadensfalls ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich die Höhe der tatsächlichen unaufgearbeiteten Schäden mitzuteilen (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Bei der Tarifvergünstigung handelt es sich um eine den Steuerpflichtigen begünstigende Regelung, daher ist dieser hinsichtlich der eingetretenen Schadenshöhe beweispflichtig. Der sich auf die Höhe der Steuervergünstigung auswirkende Nutzungssatz (§ 68 EStDV) ist unter Berücksichtigung der objektiven Nutzungsmöglichkeit, nämlich der gesamten Forstflächen, und nicht nur der Waldschadensfläche zu bestimmen.

Im Streitfall hatte ein Land- und Forstwirt (= späterer Kläger) aufgrund eines Sturmschadens im Oktober 2017 dem Finanzamt im November 2017 eine Voranmeldung (Mitteilung) über eine geschätzte Schadensmenge in Höhe von 50 Erntefestmetern ohne Rinde für das Gebiet A abgegeben. Anfang 2018 meldete er eine Schadensmenge in gleicher Höhe für das Gebiet B, die ebenfalls durch den Sturm im Oktober 2017 verursacht worden sein sollte.

Im April 2018 reichte der Steuerpflichtige dem Finanzamt dann die Abschlussmeldung (Nachweis) ein, in der er die tatsächliche Schadensmenge für das Gebiet A mit rund 260 statt der vorangemeldeten 50 Erntefestmetern ohne Rinde angab. Die Schadens- bzw. Kalamitätsholzmenge wurde angabegemäß restlos aufgearbeitet und auch in der Einkommensteuererklärung 2017 angegeben.

Das Finanzamt erkannte aber nur die in den beiden Voranmeldungen aufgeführte Kalamitätsholzmenge von insgesamt 100 Erntefestmetern ohne Rinde zuzüglich eines Risikozuschlags von 20 % an – insgesamt also 120 Erntefestmeter ohne Rinde. Als jährlicher Nutzungssatz wurden vom Finanzamt 88 Erntefestmeter ohne Rinde angesetzt.

Der gegen die Steuerfestsetzung vom Land- und Forstwirt eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen, weil der über die ursprüngliche Kalamitätsmenge hinausgehende Schaden aus dem Gebiet A nicht hinreichend nachgewiesen worden war. In der sich anschließenden Klage machte der Steuerpflichtige geltend, dass ihm die endgültige Schadens- bzw. Kalamitätsholzmenge erst mit der endgültigen Abrechnung, die zwischen Dezember 2017 und März 2018 erfolgt sei, in vollem Umfang bekannt geworden sei.

Das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet und stellte zunächst fest: Das Finanzamt hat im Wirtschaftsjahr 2017/2018 zu Unrecht für Kalamitätsnutzungen im Umfang von 60 Erntefestmetern ohne Rinde für das Gebiet B eine Tarifbegünstigung bei der Einkommensteuer 2017 gewährt. Denn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung waren hier mangels Nachweises der Schadensmenge nicht erfüllt. (Zu einer nachträglichen Korrektur zu Lasten des Steuerpflichtigen kam es allerdings nicht, denn im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine „Verböserung“ unzulässig.)

Das Gericht stellte darüber hinaus fest: Dem Kläger steht im Wirtschaftsjahr 2017/2018 für die in der Abschlussmeldung für das Gebiet A zusätzlich erklärten Kalamitätsnutzungen in Höhe von rund 200 Erntefestmetern ohne Rinde keine weitere Tarifvergünstigung nach § 34b EStG zu. Denn der Kläger ist seiner Meldepflicht bezogen auf das Gebiet A nur in Höhe der ursprünglichen 50 Erntefestmeter ohne Rinde nachgekommen. Für die später erklärten Kalamitätsnutzungen in Höhe von weiteren rund 200 Erntefestmetern ohne Rinde wurde nicht nachgewiesen, dass es sich ebenfalls um außerordentliche Holznutzungen infolge des Sturmereignisses im Oktober 2017 handelte. Letztlich waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34b EStG daher nur hinsichtlich der vom Steuerpflichtigen unverzüglich gemeldeten Kalamitätsnutzungen erfüllt (50 Erntefestmeter ohne Rinde zuzüglich des Unsicherheitszuschlags von 20 %).

Das beklagte Finanzamt hat den Nutzungssatz zutreffend mit 88 Erntefestmetern ohne Rinde für die gesamten Forstflächen von 17,6 ha angesetzt. Gemäß § 34b EStG bemisst sich die Einkommensteuer für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach dem halben Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG und dem Viertelsteuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG soweit sie einen gültigen Nutzungssatz übersteigen. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 EStDV muss der Nutzungssatz den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind, so das Gericht.

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