Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung
In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um die Besteuerung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (Urteil vom 23.4.2021, IX R 8/20). Eigentlich unspektakulär, hätte im Zusammenhang damit nicht die Annahme für das Vorliegen eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs im Raum gestanden.
Ausgangspunkt war ein Grundstückserwerb im Jahr 2011. Im Folgejahr wurde die Immobilie dann von der Eigentümerin im Rahmen einer Schenkung jeweils zur Hälfte unentgeltlich auf ihre beiden volljährigen Kinder übertragen. Diese verkauften das Grundstück noch am selben Tag weiter und erhielten jeweils die Hälfte des Verkaufspreises.
Die Verkaufsverhandlungen mit dem späteren Käufer hatte alleine die Mutter geführt, einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft indes hatte sie in ihrer Steuererklärung für das (Verkaufs-)Jahr 2012 nicht erklärt.
Das Finanzamt sah in der dem Verkauf unmittelbar vorausgegangenen Schenkung einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO). Aus diesem Grund wollte es den Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft der Schenkerin ertragsteuerlich zuordnen. Darüber kam es zum Streit zwischen der „Mittelsfrau“ und dem Finanzamt – und mangels Einigung schließlich auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Am Ende musste dann der BFH entscheiden, der es letztlich ablehnte, der Schenkerin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aufzubrummen. Das Gericht stellte fest: Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks an einen Dritten, der das Grundstück sodann innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG und stellt daher ungeachtet der zeitlichen Nähe zwischen Übertragung und Weiterveräußerung grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Da im konkreten Fall die beiden Kinder das Grundstück an den Erwerber verkauft haben, ist der Veräußerungsgewinn bei ihnen auch steuerlich zu erfassen.