Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
BFH wendet sich an den EuGH
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens muss der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, ob bei der umsatzsteuerfreien Verpachtung eines Gebäudes zusammen mit dort eingebauten Vorrichtungen und Maschinen die gesamte Leistung steuerfrei ist. Denn aus umsatzsteuerlicher Sicht könnte es sich bei den mitverpachteten Betriebsvorrichtungen um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Hauptleistung (= Verpachtung des Gebäudes) handeln, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.
Wie der BFH im Revisionsverfahren entscheidet, hängt maßgeblich davon ab, wie Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auszulegen ist. Dort heißt es sinngemäß: Ausgeschlossen von der Umsatzsteuerbefreiung ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Unklar ist allerdings, ob die Steuerbefreiung eventuell dann gilt, wenn die Vorrichtungen zusammen mit einem Gebäude vermietet werden. Da diese Frage klärungsbedürftig ist, entschloss sich der BFH, das Revisionsverfahren zunächst ruhen zu lassen und sich mit einer Anfrage an den Europäischen Gerichtshof zu wenden (Beschluss vom 26.5.2021, V R 22/20). Der EuGH hat jetzt zunächst zu klären, wie Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auszulegen ist.