Anerkennung eines Fahrtenbuchs
Kleinere Mängel sind zu tolerieren
Wer als Land- und Forstwirt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen hat, das er auch privat nutzt, der kennt die steuerlichen Folgen: Die Privatnutzung muss als Betriebseinnahme versteuert werden. Und das kann teuer werden.
Um die Höhe der Betriebseinnahmen möglichst niedrig zu halten, wird gerne auf die sogenannte Fahrtenbuchmethode zurückgegriffen. Denn dort zählen nur die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten. Eine pauschale (und oft auch sehr kostspielige) Wertermittlung über die sogenannte 1 %-Regelung kann durch das Führen eines Fahrtenbuchs vermieden werden.
Die Fahrtenbuchmethode hat allerdings ihre Tücken. Denn alle Fahrten müssen akribisch – und das sowohl laufend als auch zeitnah – im Fahrtenbuch festgehalten werden. Folgende Informationen müssen sich dem Fahrtenbuch zum Beispiel entnehmen lassen:
- Gesamtkilometerstand bei Beginn und Ende jeder Fahrt,
- Zurückgelegte Strecke und Datum jeder Fahrt,
- Reisezweck, Reiseziel, bei Umwegen Reiseroute.
In der Praxis führt ein Fahrtenbuch oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, weil zum Beispiel die Handschrift nicht leserlich erscheint, Orte und Kunden nur mit Abkürzungen verzeichnet sind, Umwege nicht genau erläutert sind oder Angaben nicht vollständig oder fehlerhaft sind.
Genau solch ein vermeintlich nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 276/19). Das Finanzamt hatte das Fahrtenbuch aufgrund inhaltlicher Mängel nicht anerkannt und die Betriebseinnahmen stattdessen pauschal über die 1 %-Methode ermittelt.
Das Finanzgericht entschied: Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben trotz der Mängel insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs möglich ist. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden. Dem Finanzamt ist es zum Beispiel zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt. Das Urteil ist rechtskräftig und führte zur Anerkennung des Fahrtenbuchs.