Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Umsetzung der Grundsteuerreform

Alle Grundstückseigentümer sind gefordert

Der Gesetzgeber hat infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14) das Grundsteuer- und Bewertungsrecht mit Gesetz vom 26.11.2019 neu geregelt. Für die bisher rund 36 Millionen Einheiten des Grundbesitzes in Deutschland müssen zum neuen Hauptfeststellungsstichtag 1.1.2022 vollständig neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft trifft dies im Rahmen der Grundsteuer A alle landwirtschaftlichen Flächen. Im Bereich der Grundsteuer B trifft dies alle übrigen Grundstücke einschließlich der landwirtschaftlichen Wohnhäuser, die im alten Bundesgebiet künftig erstmalig der Grundsteuer B unterworfen werden.

Alle Grundstückseigentümer müssen im Rahmen der Neubewertung für ihr Grundeigentum eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Für die Abgabe der Feststellungserklärung bleiben vier Monate – vom 1.7. bis zum 31.10.2022 – Zeit. Die Frist gilt ausnahmslos sowohl für beratene als auch unberatene Erklärungspflichtige.

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 1.7.2022 wird voraussichtlich nebst der Fristsetzung im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Länder planen, alle betroffenen Bürger über ihre Pflichten und über die Vorgehensweise zu informieren. Die Erklärungspflichten können über www.elster.de elektronisch erfüllt werden.

Alle Länder werden die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer A einheitlich nach dem sogenannten Bundesmodell ermitteln. Die Bewertungsgrundlagen für das Grundvermögen und damit der Grundsteuer B erfolgt in elf Ländern nach dem Bundesmodell, wobei Saarland und Sachsen andere Steuermesszahlen verwenden. Dagegen finden in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene, vom Bundesmodell abweichende Bewertungs- und Grundsteuerregelungen Anwendung.

Im Bundesmodell bleibt das bisher dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer erhalten:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Der Grundsteuerwert wird durch das Finanzamt aufgrund der Feststellungserklärung ermittelt, die Steuermesszahl ist in §§ 14, 15 Grundsteuergesetz normiert und die individuellen Hebesätze zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer werden autonom durch die Gemeinden festgelegt. Alle Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer treten einheitlich zum 1.1.2025 in Kraft.

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