„Untergang“ eines Wirtschaftsguts
Mehr Zeit für Ersatzbeschaffung
Wenn Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Maschinen, infolge höherer Gewalt – etwa durch Elementarereignisse wie Brand oder andere unabwendbare Ereignisse wie Diebstahl – gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und es infolgedessen zur Aufdeckung stiller Reserven kommt, können diese Reserven bei der Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten übertragen werden (R 6.6 EStR).
Um die Reinvestition nicht überstürzt durchführen zu müssen, gestattet der Gesetzgeber, die aufgedeckten stillen Reserven für eine gewisse Zeit steuerneutral in einer Rücklage „zu parken“.
Die Fristen für eine Ersatzbeschaffung wurden aufgrund der weiterhin vorhandenen Corona-Problematik erneut verlängert. Die Ersatzbeschaffungs-Frist verlängert sich um zwei Jahre, wenn die gebildete Rücklage am Schluss eines nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Um ein Jahr verlängert sich die Ersatzbeschaffungs-Frist, wenn die Rücklage in einem nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre (BMF-Schreiben vom 15.12.2021, IV C 6 – S 2138/19/10002: 003). Einem Land- und Forstwirt wird damit mehr Zeit eingeräumt, um Ersatzbeschaffungen für „untergegangene“ Wirtschaftsgüter vorzunehmen.