Vieheinheiten-Obergrenze bei Tierhaltung
Ermittlung für umsatzsteuerliche Zwecke
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (Urteil vom 26.5.2021, V R 11/18). Weiter stellte das Gericht fest: Die ertragsteuerliche Behandlung ist umsatzsteuerrechtlich auch dann unerheblich, wenn sie zur Annahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe führt.
Vor dem BFH wurde über die Frage gestritten, ob ein Steuerpflichtiger trotz veränderter betrieblicher Rahmenbedingungen noch Anspruch auf die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG hat. Der Kläger war Schweinemäster und bewirtschaftete einen zunächst von ihm gepachteten und später sich dann in seinem Eigentum befindlichen Betrieb. Dann pachtete der Schweinemäster einen direkt neben seinem Hof liegenden weiteren Schweinemaststall und die dazugehörige landwirtschaftliche Nutzfläche.
Die beiden Betriebe wurden getrennt geführt. In jedem der Betriebe wurde die ertragsteuerliche Vieheinheitengrenze eingehalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dann ein einheitlicher Betrieb festgestellt und durch die Zusammenrechnung der Vieheinheiten (VE) ein Gewerbebetrieb unterstellt. Zudem wurde vom Betriebsprüfer festgelegt, dass die Umsätze des Schweinemästers der Regelbesteuerung unterliegen. Gegen diese Entscheidung klagte der Schweinemäster.
Der BFH schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz an, wonach die durch die Tierhaltung erzielten Umsätze des Klägers der Regelbesteuerung unterliegen. Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass Tierhaltungsbetriebe nur solange von der Pauschalbesteuerung profitieren können, wie ihre Tierbestände nach §§ 51, 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Bei mehreren landwirtschaftlichen Betrieben eines Unternehmers sind die Tierbestände zusammenzufassen, um die Vieheinheiten-Obergrenze zu ermitteln. Im Falle des Klägers sei diese Grenze überschritten. Der BFH wies darauf hin, dass sich die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG auf alle Umsätze erstreckt, die ein Unternehmer mit seiner Landwirtschaft erzielt. Dies gilt unabhängig davon, wie viele ertragsteuerliche Teilbetriebe vorhanden sind.