Vorsteuerabzug bei Werbedienstleistungen
Effektivität der Maßnahme spielt keine Rolle
Erbringt ein Unternehmer Lieferungen oder Leistungen für das Unternehmen eines Land- und Forstwirts, kann die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden, sofern der die Lieferung oder Leistung empfangende Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen ausführt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der EuGH musste einen Rechtsstreit aus Ungarn entscheiden, in dem das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer abgelehnt hatte, weil die vom Unternehmer getätigten Werbeausgaben vermeintlich zu hoch und zu ineffizient waren.
Eine ungarische Gesellschaft, die im Elektroanlagenbau tätig war, hatte eine Werbefirma damit beauftragt, bei einem Automobilrennen Werbeaufkleber auf möglichst vielen Autos anzubringen. Dem Finanzamt schien der Preis dafür unangemessen hoch und die positiven Auswirkungen auf den Umsatz zu niedrig. Daher entschloss es sich, die vom Elektroanlagebauer gezahlte Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass der Vorsteuerabzug im konkreten Fall nicht versagt werden könne (Amper Metal, Urteil vom 25.11.2021, C-334/20). Die Höhe des für eine Dienstleistung in Rechnung gestellten Preises spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass die Werbeleistung letztlich keine Umsatzsteigerung bewirkt hat. Denn einem Unternehmer steht es frei, über die Höhe und Art seiner Werbeaufwendungen zu entscheiden. Der Vorsteuerabzug kann allenfalls versagt werden, wenn die Aufwendungen keinen geschäftlichen Bezug haben und es an einer Verbindung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmers fehlt.