Ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Hilfen
Keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG
Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährten staatlichen Finanzhilfen sind vom Empfänger als Betriebseinnahmen zu erfassen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einer Kurzinformation darauf hin, dass für die Einnahmen keine Tarifermäßigung im Sinne des § 34 EStG in Anspruch genommen werden kann. Damit besteht kein Anspruch auf die Anwendung der sogenannten Fünftel-Regelung, die zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung führt (VI 304-S 2143-065 vom 18.10.2021).
Der steuerliche Hintergrund: Zwar kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG als außerordentliche Einkünfte, die der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen können, auch Entschädigungen in Betracht (§ 24 Nr. 1 EStG). Im Fall von coronabedingten Finanzhilfen liegen die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG allerdings nicht vor, da von der Vorschrift nur der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfasst wird. Außen vor bleiben damit Entschädigungen, durch die Ausgaben ausgeglichen werden. Und genau darauf zielen die Förderprogramme der öffentlichen Hand ab, denn sie ersetzen fixe Betriebsausgaben und stellen somit eine Liquiditätshilfe dar.
Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG. Diese Rechtsvorschrift erfasst unter anderem Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Die Finanzhilfen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben oder des Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gezahlt, sie sind aber keine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.