Hohe Energiepreise: Regierung plant steuerliche Entlastungen
Steuerentlastungsgesetz 2022 befindet sich auf der Zielgeraden
Der Ukraine-Konflikt hinterlässt auch auf dem Energiemarkt deutliche Spuren. Die Preise für Energieerzeugnisse sind jüngst beträchtlich gestiegen. Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 beabsichtigt die Bundesregierung, die Bevölkerung wirtschaftlich zu entlasten und die gestiegenen Ausgaben für Energie dadurch (zumindest ein Stück) zu kompensieren. Der von der Regierung verabschiedete Gesetzentwurf sieht Steuerentlastungen in Höhe von rund 4,5 Mrd. Euro pro Jahr vor. Bei Redaktionsschluss Mitte Mai war das Gesetzgebungsverfahren auf einem guten Weg, aber noch nicht abgeschlossen.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:
Entlastung für (Fern-)Pendler
Für Steuerpflichtige, die eine längere Strecke zu ihrem Arbeitsort zurücklegen, wird die Entfernungspauschale im Jahr 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 38 Cent heraufgesetzt. Die ohnehin bereits geplante Erhöhung der Kilometerpauschale wird damit zeitlich vorgezogen; ursprünglich sollte sie erst zum 1.1.2024 wirksam werden. Unverändert bleibt allerdings die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro im Jahr. Die Erhöhung der Kilometerpauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags
Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird der Werbungskosten-Pauschbetrag rückwirkend zum 1.1.2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht.
Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags
Für alle Steuerpflichtigen wird der im Einkommensteuergesetz festgelegte Grundfreibetrag ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022 auf 10.347 Euro im Jahr erhöht. Das ist ein Zuwachs um rund 400 Euro. Damit verbunden ist auch eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs für die bereits vergangenen Monate des Jahres 2022.
Einmalige Energiepreispauschale
Steuerpflichtigen soll für das Kalenderjahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro gezahlt werden. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (§§ 13, 15 und 18 EStG) oder mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), sofern ihnen an mindestens einem Tag im Veranlagungszeitraum 2022 Einnahmen zugeflossen sind. Die Energiepreispauschale soll zum 1.9.2022 gewährt werden.
Einmaliger Kinderbonus
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund der gestiegenen Energiepreise soll für das Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld gewährt wird.