Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzflächen
Einkünfte aus LuF scheiden aus
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seiner Entscheidung vom 4.11.2021 (VI R 26/19), dass Einnahmen aus der Haltung und Ausbildung von Pferden regelmäßig zu Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung führen, wenn der Betrieb nicht über landwirtschaftliche Nutzflächen verfügt, die eine hinreichende Futtergrundlage gewährleisten.
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gesellschaft erwarb Fohlen, zog sie auf, bildete sie aus und verkaufte die Tiere dann wieder. Die Gesellschaft hatte keinen eigenen oder gepachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Untergebracht waren die Pferde in einer von einem Dritten betriebenen Pensionstierhaltung. Dort wurden die Pferde auch aufgezogen und ausgebildet.
Der BFH stellte zunächst grundsätzlich fest, dass das Halten und die Zucht von Pferden zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Dies gelte auch für den Zukauf von Pferden, ihre Ausbildung und den anschließenden Weiterverkauf. Eine solche Tierhaltung ist also nicht schon deshalb gewerblicher Natur, weil Tiere erworben, nicht in eigenen Ställen untergebracht, von fremden Dritten während eines Zeitraums von nicht nur kurzer Dauer im Auftrag des Steuerpflichtigen (weiter) ausgebildet und anschließend weiterverkauft werden. Auch die Ausbildung von Tieren gehört demnach zur Pferdehaltung. Es handelt sich dabei um eine für die Landwirtschaft typische Veredelung von Naturprodukten.
Grundvoraussetzung für den landwirtschaftlichen Charakter der Einkunftserzielung bleibt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Einhaltung der Vieheinheiten-Grenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Art der Pferde, dem Alter oder Ausbildungsstand der Tiere und der Art ihrer Veredelung. Somit muss für die Haltung der Tiere immer eine ausreichende Futtergrundlage durch das Innehaben von Grund und Boden als Anbaufläche bereitstehen. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund stufte der BFH die Tätigkeit als gewerblich ein.