Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Verpachtungsbetriebs
Aufteilung kann zur Betriebsaufgabe führen
Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte im Jahr 2018 ein Urteil zum sogenannten Verpächterwahlrecht, das zunächst nicht zur Veröffentlichung bestimmt war. Die Veröffentlichung wurde nun im Frühjahr 2022 nachgeholt.
Zum Sachverhalt: Ein Ehepaar unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der bis 1977 selbst bewirtschaftet und anschließend als Verpachtungsbetrieb weitergeführt wurde. Im Jahr 1982 übertrugen die Eheleute sämtlichen Grundbesitz ihres Verpachtungsbetriebs auf ihre beiden Söhne. Nach dem Tod eines der Söhne ging dessen Eigentumsanteil am Verpachtungsbetrieb auf dessen Ehefrau über.
Der noch lebende Sohn vereinbarte dann mit der Frau seines verstorbenen Bruders im Jahr 1996 die Aufteilung des Grundbesitzes in zwei wertgleiche Teile. Ausgenommen von der Aufteilung wurde lediglich ein aus betrieblicher Sicht unbedeutendes Wiesengrundstück. Die beiden wertgleichen Teile waren fortan Alleineigentum des Sohnes beziehungsweise der Ehefrau seines verstorbenen Bruders.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob spätestens die im Jahr 1996 vorgenommene Aufteilung des Grundbesitzes zur Aufgabe des Verpachtungsbetriebs geführt hat. Genau das bestätigte das Gericht, denn die ursprüngliche Miteigentümergemeinschaft wurde durch das Aufsplitten der Flächen im Jahr 1996 beendet. Infolgedessen verlor der Verpachtungsbetrieb seine Existenzgrundlage.
Auch die Zurückbehaltung des Wiesengrundstücks änderte daran nichts, denn die Fläche war zu klein, um den landwirtschaftlichen Betrieb fortführen zu können. Das nicht aufgeteilte Grundstück war gerade mal groß genug für eine private Gartenbewirtschaftung und ging daher zwingend in das Privateigentum der Miteigentümer über.
Aufgrund der Aufgabe des Verpachtungsbetriebs existierten in den Folgejahren auch keine Mitunternehmeranteile mehr, die zu einem späteren Zeitpunkt hätten steuerpflichtig aufgegeben werden können, wovon das Finanzamt ursprünglich ausgegangen war.
Zwar wurde die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen auch noch nach der Aufteilung von den Eigentümern fortgeführt. Da es sich dabei aber nicht mehr um landwirtschaftliches Betriebsvermögen handelte, erzielten die Verpächter fortan nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Urteil vom 17.5.2018, VI R 73/15).