Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem
Keine Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistung
Hausnotrufsysteme sind inzwischen weit verbreitet und insbesondere für ältere, alleinlebende Menschen eine wichtige Absicherung im Alltag. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Ausgaben für ein Hausnotrufsystem steuerlich einzuordnen sind.
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) steht nun fest: Stellt das System im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale her, die selbst keine Einsatzkräfte zur Wohnadresse schickt, sondern bei Bedarf nur Dritte kontaktiert, und auch keine Pflege- oder Grundversorgung anbietet, handele es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 35a Abs. 2 EStG). Daher scheide eine Ermäßigung der Steuer um 20 % der durch das Notrufsystem verursachten Kosten aus. Denn die Bedingung „Ausführung der Leistung im Haushalt der einkommensteuerpflichtigen Person“ sei dann nicht erfüllt (Urteil vom 15.02.2023 – VI R 7/21).
Dabei ist die Abgrenzung zu einem älteren Urteil des BFH bedeutsam: Im Jahr 2016 stimmte das Gericht einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu, weil das Notrufsystem von der Bewohnerin einer Seniorenresidenz genutzt wurde und das Absetzen des Notrufs zur Folge hatte, dass eine im Haus beschäftigte Pflegekraft die Notfall-Soforthilfe übernahm (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14).