Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Beschäftigung in zwei Betrieben desselben Inhabers

Keine getrennte lohnsteuerliche Behandlung

Ein Taxiunternehmer beschäftigte in seinem Betrieb einen Mitarbeiter – zunächst im Innendienst und später dann als Taxifahrer. Das Beschäftigungsverhältnis war sozialversicherungspflichtig, die Lohnsteuer wurde individuell ermittelt. Der Inhaber des Taxibetriebs hatte einen weiteren Betrieb: einen exklusiven Fahrdienst mit Chauffeurservice. Auch für diesen Betrieb arbeitete der Mitarbeiter, und zwar im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit pauschalem Lohnsteuerabzug.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass dieselbe Person zwei Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausübte, die nach Ansicht des Finanzamtes lohnsteuerlich nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürften. Weil die beiden Betriebe derselben Person gehörten, würden die Beschäftigungen aufgrund der Besitzverhältnisse zusammengehören. Infolgedessen handele es sich auch nur um einen Arbeitgeber. Von daher müsse das Arbeitsentgelt zusammengerechnet werden, was zur Folge hätte, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht vorlägen, weil das Gesamtentgelt über der Minijob-Grenze lag. Die Konsequenz: Das Finanzamt verlangte vom Inhaber der beiden Betriebe die Nachzahlung von Lohnsteuer.

Dagegen klagte der Unternehmer – aber ohne Erfolg. Denn das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg stellte fest, dass der Arbeitgeberbegriff für Zwecke der Lohnsteuerpauschalierung personen- und nicht betriebsbezogen auszulegen sei. Da dieselbe Person im Streitfall Inhaber der beiden Betriebe war, müsse von einem Arbeitgeber ausgegangen werden, so das Gericht. Die Folge: Weil ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis parallel zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zwei unterschiedliche Arbeitgeber voraussetzt, handelte es sich im konkreten Fall aus lohnsteuerlicher Sicht um einheitlich zu betrachtende Beschäftigungen, bei denen die Lohnsteuer individuell ermittelt werden muss. Ein pauschaler Lohnsteuerabzug scheidet mangels Vorliegens eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses aus (Urteil 28.12.2022 – 6 K 6129/20).

zurück zur Übersicht