Schätzung bei der Fahrtenbuchmethode
Gesetzliche Regelung steht im Wege
Bei der gemischten Nutzung eines Betriebs-Pkw ist der privat veranlasste Kfz-Kostenanteil zu versteuern, da durch die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen sämtliche Kfz-Ausgaben als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der privat zu tragenden Kfz-Kostenanteil lässt sich auf verschiedenen Wegen ermitteln, wobei es zunächst darauf ankommt, wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil ist. Beträgt dieser über 50 %, stehen zwei Ermittlungsmethoden zur Verfügung: die pauschale Ermittlung über die sogenannte 1 %-Methode und die Fahrtenbuchmethode, bei der die durch die private Pkw-Nutzung entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe ermittelt werden. Jede der beiden Methoden hat Vor- und Nachteile. Die besondere Herausforderung bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist, dass alle zurückgelegten Kilometer lückenlos dokumentiert und sämtliche Kfz-Kosten durch Belege nachgewiesen werden müssen.
Eine GmbH überließ zwei Angestellten betriebliche Fahrzeuge zur betrieblichen und privaten, also gemischten Nutzung. Bei beiden Fahrzeugen sollte der private Nutzungsanteil über die Fahrtenbuchmethode festgestellt werden. Damit ging die Notwendigkeit einher, die Höhe der Kfz-Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Bei den Treibstoffkosten trat folgende Besonderheit auf: Beide Fahrzeuge wurden an einer betriebseigenen Tankstelle betankt, die weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des Abgabepreises verfügte. Die auf das jeweilige Fahrzeug entfallenden Treibstoffkosten wurden daher geschätzt. Da somit nicht klar war, welche exakten Kosten beim Betanken des jeweiligen Fahrzeugs entstanden waren, lehnte es das Finanzamt ab, die Ermittlung des privaten Kfz-Anteils über die Fahrtenbuchmethode zu akzeptieren. Stattdessen griff es auf die pauschale Kostenermittlung zurück, was einen höheren privaten Kostenanteil zur Folge hatte.
Das wollte die GmbH nicht gelten lassen und klagte daher vor dem Finanzgericht (FG) München. Der Klageweg verlief zunächst erfolgversprechend, denn das FG München erachtete die Kostenermittlung über die Fahrtenbuchmethode für grundsätzlich zulässig, da es im konkreten Fall von nur geringfügigen formalen Mängeln ausging. Allerdings ermittelte es die Höhe der Treibstoffkosten anders als die Klägerin, denn es berücksichtigte den Durchschnittsverbrauch der Fahrzeuge gemäß Herstellerangabe sowie den durchschnittlichen Liter-Einkaufspreis des Kraftstoffs, der von der betrieblichen Tankstelle angeschafft worden war.
Das erstinstanzlich unterlegene Finanzamt legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, woraufhin sich das Blatt zuungunsten der GmbH wendete. Der BFH orientierte sich in seiner Entscheidung eng am Gesetz und stellte zunächst sinngemäß fest: Die durch das jeweilige Kfz insgesamt entstandenen Ausgaben seien durch Belege nachzuweisen. Daraus folgt nach Auffassung des BFH, dass eine Schätzung von Kosten die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ausschließe, zumal die Bedingung belegmäßiger Nachweise dann nicht vollumfänglich erfüllt sei. Der BFH stellte dann abschließend zum Nachteil der Klägerin fest: Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sei die Fahrtenbuchmethode im Streitfall zu verwerfen und stattdessen die 1 %-Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils heranzuziehen (Urteil vom 15.12.2022 – VI R 44/20).